Die Haftung von Transportunternehmen bei Verlust des Frachtgutes und der fehlerhaften Einziehung des Nachnahmebetrages

Die Haftung von Transportunternehmen bei Verlust des Frachtgutes und der fehlerhaften Einziehung des Nachnahmebetrages

Eine Urteilssammlung für die Geschädigten von DHL & Co.

René Dick

Geistes-, Sozial- & Kulturwissenschaften

Hardcover

548 Seiten

ISBN-13: 9783842360013

Verlag: Books on Demand

Erscheinungsdatum: 04.05.2011

Sprache: Deutsch

Farbe: Nein

Bewertung::
0%
CHF 79.00

inkl. MwSt. / portofrei

Ihr eigenes Buch!

Werden Sie Autor*in mit BoD und erfüllen Sie sich den Traum vom eigenen Buch und E-Book.

Mehr erfahren
Als selbst Betroffene klagen wir z.Zt. gegen die DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG. Dieses Transportunternehmen hat von unseren Kunden Nachnahmebeträge eingezogen und weigert sich ohne jeglichen Rechtsgrund diesen Nachnahmebetrag an uns auszuzahlen. Gem. ihren eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet sich DHL „schnellstens“ den Nachnahmebetrag an seinen Kunden auszuzahlen. Dies bedeutet eine Auszahlung des vereinnahmten Entgeltes innerhalb von 5 Tagen. Auf unserem Einlieferungsbeleg wurde durch die Postbediensteten der Nachnahmebetrag und das Entgelt für den Nachnahmebetrag in Höhe von 5 Euro eingetragen, ausdruckt und uns diese Quittung/Urkunde ausgehändigt. Laut Sendungsverlauf wurde unsere Nachnahmesendung an unseren Kunden ausgeliefert. Dennoch weigert sich DHL in ihrer Klageerwiderung den Nachnahmebetrag an uns auszuzahlen, da im Sendungsverlauf nicht das Wort „Nachnahme“ steht. Außerdem zweifelt DHL die an uns ausgehändigte Quittung an. Gem. § 6 Abs. 2 der AGB der DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG steht, daß DHL selbst für die fehlerhafte Einziehung des Nachnahmebetrages haftet. DHL erkennt somit ihre eigens verfassten AGB´s nicht an. Bei unseren Recherchen im Internet stießen wir auf viele tausend DHL- Geschädigte, denen unser Buch gewidmet ist, da diesen Geschädigten meistens die Ansätze gegen DHL zu prozessieren fehlen. Selbst „gestandene“ Rechtsanwälte sind beim ersten Besprechungstermin überfragt und sind für jede Zuarbeit dankbar! Das soll NICHT überheblich klingen; daß sind nur die Erfahrungen aus verschiedenen Besprechungsterminen mit verschiedenen Rechtsanwälten- Innen bei denen ich mit anderen DHL- Geschädigten zugegen war. Die Schwierigkeit hierbei ist, daß die Deutsche Post AG (Mutterkonzern) und die DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG komplizierte Firmenstrukturen haben! Aus diesem Grund habe ich mich dazu entschlossen, nach langer Recherche weiteren DHL- Geschädigten, höchstrichterliche Entscheidungen für ihre eigenen Prozesse mit an die Hand zu geben!
Als Jurastudent widme ich diese rechtswissenschaftlichen Aufzeichnungen, besonders meinem „Lehrausbilder“, Herrn Rechtsanwalt Guido Schmidt!
René Dick

René Dick

- geboren 1969
- 1976 bis 1986 Realschule
- 1986 bis 1988 Berufsausbildung als Betriebsschlosser
- 1995 bis 1997 Umschulung als Maler/Lackierer
- 1995 bis 1996 nebenberuflicher Versicherungsvertreter
- 1996 bis 1998 haupberuflicher Versicherungsvertreter
- 1998 bis 2003 freier Versicherungsmakler gem. §§ 93 HGB, 34c GWO
- 1998 bis dato Unternehmensberater für Versicherungsmakler, Finanzdienstleister und
Mehrfachagenten (freiberuflich)
- 2007 bis dato Onlinehändler
- 2010 bis dato Abiturient
- seit Januar 2011 ″BoD Ambassador″
- 2011 Laudius GmbH - Studium 1 Semester ″Grundkurs Kriminologie″

Es sind momentan noch keine Pressestimmen vorhanden.

Eigene Bewertung schreiben
Bitte melden Sie sich hier an, um eine Rezension abzugeben.
Search engine powered by ElasticSuite